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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fullmobile Security

1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Die Fullmobile Security GmbH ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Objektschutz-, Veranstaltungsschutz oder Sonderdienst aus. Es besteht Zusicherung eines Erfolges. Eine mündliche Vereinbarung, die anders lautet und nicht schriftlich getroffen wurde, ist unwirksam.

a) Die Sicherheitsdienstleistung erfolgt in Dienstkleidung (schwarzer Anzug, weißes Hemd, dezente Krawatte) durch die vom Auftraggeber bestellte Anzahl an Sicherheitsmitarbeitern. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – Streifen- und Kontrollgänge in den einzelnen Bereichen des Wachobjektes zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für dieses Wachobjekt eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Fullmobile Security GmbH) werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(3) Die Fullmobile Security GmbH erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.

(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.


2. Begehungsvorschrift / Dienstanweisung

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Zustimmung des Auftraggebers. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen


3. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Fullmobile Security GmbH im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Fullmobile Security GmbH umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Fullmobile Security GmbH über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.


4. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung fernmündlich und anschließend schriftlich der Geschäftsleitung der Fullmobile Security GmbH zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.


5. Auftragsdauer

Ein Vertrag (Angebot mit Auftragsbestätigung) ist generell unbefristet, es sei denn, seine inhaltliche Aussage bestimmt etwas anderes. Wird er nicht zwei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei nicht fristgerechter Zahlung, seine Leistung ohne Ablehnungsdrohung einzustellen. Weiterhin kann der Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihm die Leistung durch bauliche, persönliche oder gesellschaftliche Gründe nicht mehr zumutbar erscheinen.


6. Ausführung durch andere Unternehmen

Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.


7. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.


8. Vorzeitige Vertragsauflösung

Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.


9. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.


10. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den durch Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmens gedeckten Schaden i. H. V 3.000.000,00 € pauschal, für Sach- und Vermögensschäden bei Abhandenkommen bewachter Sachen im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden (max. 3x pro Versicherungsjahr) i. H. v. 20.000,00 € beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Fullmobile Security GmbH. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.


11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Fullmobile Security GmbH geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.


12. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378).


13. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist monatlich nach Leistungserbringung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.

(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.


14. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde und der Auftraggeber einer entsprechenden Erhöhung schriftlich zugestimmt hat.

(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.


15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen, Stornofristen

(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Die ganz oder teilweise Stornierung von bestätigten Aufträgen durch den Geschäftspartner ist für diesen bis zwei Wochen vor dem von der Fullmobile Security GmbH bestätigten Beginn der Dienstleistung kostenfrei möglich. Danach werden folgende Stornogebühren fällig:

  • bis 7 Tage vor Vertragsbeginn 25 %
  • bis 1 Tag vor Vertragsbeginn 50 %
  • Stornierung am Tag des Vertragsbeginns 100 %

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Fullmobile Security GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, der Fullmobile Security GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.


17. Datenschutz / Verschwiegenheitsklausel

(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, vertraulich zu behandeln und hierüber gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf
a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Auftraggeber sowie seine Absichten, Objekte, Planungen und internen Verhältnisse und Verträge;
b. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten der Angestellten, Kunden und Geschäftspartner des Auftraggebers;
c. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, Arbeits- und Rahmenverträge, Zusatzvereinbarungen, sowie sonstige betriebsinterne Geschäftspapiere und Belege. Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, geschützte personenbezogene Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).


18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der bei Vertragsabschluss gültige Sitz der Geschäftsleitung der Fullmobile Security GmbH, soweit der Vertragspartner Unternehmer, Kaufmann ist. Diese Gerichtsstand- Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Stand: 01.06.2017